AGB Werbebuchung - Schwany Radio

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Rechtliches | AGB zu Werbebuchungen

Schwany Media vermarktet Werbesendungen als privater Rundfunkveranstalter auf der Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Geltung von den werbetreibenden Auftraggebern mit Erhalt des Auftrages anerkannt wird:
Schwany Media verpflichtet sich, die Werbesendungen ihrer Auftraggeber unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen zu lassen, unter denen sie auch ihr Programm ausstrahlt. Dabei wird die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrages gewährleistet. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Schwany Media behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, der Form, häufiger Wiederholungen oder technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Hieraus können gegenüber Schwany Media keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.

Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich hierbei um eine unerhebliche Verschiebung. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendung spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Termin zu liefern. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte, Sendebänder oder digital Übertragungen verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber.
Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber- und Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt Schwany Media von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird Schwany Media dennoch wegen des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen daraus entstehenden Schaden.
Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Spotlänge. Rechnungen für Werbesendungen werden als Sammelrechnungen pro Monat nach der ersten Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Die Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Rechnungen werden fällig netto, ohne Abzug, 14 Tage nach Rechnungslegung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug behält sich Schwany Media vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus evtl. entstehenden Schaden bei Schwany Media kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schwany Media kann ohne Angabe eines Grundes Vorkasse des Auftraggebers verlangen.
Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu prüfen und Schwany Media alle erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.
Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe laut Rabattstaffel bei der Rechnungslegung gemäß des vereinbarten Auftragsvolumens gewährt. Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft glaubhaft nachgewiesen wird.
Werbeagenturen erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – für die Vermittlung eines Buchungsauftrages des Werbekunden eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Nettoauftragssumme des Auftraggebers. Die Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die gültige Preisliste zu halten. Es gilt der Agenturpreis.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots endet für Schwany Media mit der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang fremden Eigentums ist insoweit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Schwany Media (Schwany Radio & Hoamatwelle)
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