Rechtliches | AGB zu Werbebuchungen
Schwany Media vermarktet Werbesendungen als privater Rundfunkveranstalter auf der
Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Geltung
von den werbetreibenden Auftraggebern mit Erhalt des Auftrages
anerkannt wird:
Schwany Media verpflichtet sich, die Werbesendungen
ihrer Auftraggeber unter den gleichen technischen Bedingungen
ausstrahlen zu lassen, unter denen sie auch ihr Programm ausstrahlt.
Dabei wird die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrages gewährleistet.
Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Schwany Media behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen
ihrer Herkunft, ihres Inhalts, der Form, häufiger Wiederholungen oder
technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem
Auftraggeber mitgeteilt. Hieraus können gegenüber Schwany Media keine
Ansprüche geltend gemacht werden.
Die vereinbarten Sendezeiten
werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in
bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter
Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende
Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach
Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt ohne
Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.
Fällt eine
Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer
Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit
entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in
Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich hierbei um eine
unerhebliche Verschiebung. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder
mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendung
spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders
vereinbarten Termin zu liefern. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch
zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte, Sendebänder oder
digital Übertragungen verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch
gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in
Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich
durchgegebenem Text liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der
Übermittlung beim Auftraggeber.
Mit Auftragserteilung bestätigt
der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen
im Rundfunk erforderlichen Urheber- und Leistungsschutz- und sonstige
Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein
die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt Schwany Media von allen
Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die
Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und
Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird Schwany Media dennoch wegen
des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet
der Auftraggeber für jeglichen daraus entstehenden Schaden.
Aufträge
werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines
Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Berechnung
der Einschaltpreise erfolgt auf der Basis der tatsächlich ausgestrahlten
Spotlänge, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Spotlänge.
Rechnungen für Werbesendungen werden als Sammelrechnungen pro Monat nach
der ersten Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Die
Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.
Rechnungen werden fällig netto, ohne Abzug, 14 Tage nach
Rechnungslegung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in
Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug behält sich Schwany Media vor, die
weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen
Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus evtl.
entstehenden Schaden bei Schwany Media kann der Auftraggeber in Anspruch
genommen werden. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schwany Media kann ohne Angabe eines Grundes Vorkasse des Auftraggebers verlangen.
Der
Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten
Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu prüfen und Schwany Media alle
erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der
Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige
und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.
Auf
die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe laut Rabattstaffel bei der
Rechnungslegung gemäß des vereinbarten Auftragsvolumens gewährt.
Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut
effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw.
nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende
Organschaft glaubhaft nachgewiesen wird.
Werbeagenturen erhalten –
sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende
Dienstleistung nachweisen können – für die Vermittlung eines
Buchungsauftrages des Werbekunden eine Agenturvergütung in Höhe von 15%
auf die Nettoauftragssumme des Auftraggebers. Die Werbeagenturen und
Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die gültige Preisliste zu
halten. Es gilt der Agenturpreis.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von
angelieferten Spots endet für Schwany Media mit der Umspielung. Die
Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt.
Die Haftung für Beschädigung oder Untergang fremden Eigentums ist
insoweit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Schwany Media (Schwany Radio & Hoamatwelle)